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Versicherungsrecht

12. März 2013

Fristlose Kündigung des Krankentagegeldversicherers

LG Saarbrücken: Ist der Versicherungsnehmer weiterhin berufstätig während er Krankentagegeld bezieht, kann das den Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Sachverhalt: Ein (selbständiger) Versicherungsvermittler hat während einer längeren Erkrankung unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen seiner Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Krankentagegeld bei seinem Krankentagegeldversicherer beantragt und erhalten. Mit dem jeweiligen Antrag hat der Versicherungsvermittler ausdrücklich erklärt, er werde - entsprechend den Versicherungsbedingungen - während seiner Arbeitsunfähigkeit keine Berufs- oder Erwerbstätigkeit ausüben. Im Widerspruch hierzu hat er indessen weiterhin Versicherungen vermittelt - der genaue Umfang der Berufsausübung ist streitig geblieben, beweisbar hatte der Versicherungsvermittler während des Krankentagegeldbezugs aber an 15 Tagen Vermittlertätigkeiten verrichtet (Weiterleitung von Kundenanfragen, Beratung zu div. Vertragsänderungen, Übersendung von Antrags- und Vertragsunterlagen, Vermittlung von Verträgen, wobei es sich auch um Verträge von Verwandten und Angehörigen gehandelt hat, wie der Tochter und der Ehefrau des Versicherungsvermittlers). Als der Versicherer hiervon Kenntnis erhielt, erklärte er umgehend die fristlose Kündigung und stellte die Krankentagegeldzahlungen ein.
Entscheidung des Gerichts: Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 12.03.2013 (14 O 210/12) die fristlose Kündigung des Krankentagegeldversicherers gebilligt. Ein Versicherungsnehmer, der (durch entsprechende Anträge auf Krankentagegeld) an 15 Tagen Umstände vorgetäuscht habe, die eine Leistungspflicht des Versicherers ergeben würden, die tatsächlich nicht besteht, erschleicht sich hierdurch Versicherungsleistungen oder versucht dies zumindest. Die Fortsetzung des Versicherungsvertrages ist dem Versicherer in einem solchen Fall und nach Abwägung aller Umstände nicht zuzumuten. Daß der betroffene Kläger selbst als Versicherungsvermittler tätig war hat bei der Abwägung anscheinend keine wesentliche Rolle gespielt - obwohl der Versicherungsnehmer, der zugleich als Versicherungsvermittler tätig ist über die rechtliche Bedeutung seines Tuns genaue Kenntnis gehabt haben muss - sich also nicht auf fehlendes Unrechtsbewusstsein berufen kann.


Tipp: Während der Inanspruchnahme von Krankentagegeldleistungen sollte sich der Versicherungsnehmer tunlichst jeder Erwerbstätigkeit enthalten - das ist vielen Versicherungsnehmern entweder nicht hinreichend bekannt oder in der Praxis schwer umzusetzen, z.B. bei Selbständigen, und führt immer wieder zu der unangenehmen Folge einer fristlosen Kündigung des Vertrages durch den Versicherer. Dies kann zu erheblichen Konsequenzen für den Versicherungsnehmer führen, so etwa wenn wegen einer Langzeiterkrankung kein anderweitiger Versicherungsschutz mehr zu bekommen ist. Außerdem kann eine fristlose Kündigung im Anschluß an die Erschleichung von Krankentagegeldleistungen auch dazu führen, daß der Versicherr Leistungen in teils auch erheblicher Höhe zurückfordert.