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Versicherungsrecht

17. März 2013

Kündigung der privaten Krankenversicherung durch Versicherungsnehmer

Häufig übersehen: Nach Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung hängt die Kündigung einer privaten Krankenversicherung von zusätzlichen Voraussetzungen ab.

Seit 2009 besteht eine allgemeine Versicherungspflicht in der Privaten Krankenversicherung. Hieraus ergeben sich Konsequenzen für die Kündigung der Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer, etwa bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung oder bei einem Versichererwechsel, die häufig nicht ausreichend beachtet werden.

Typisch sind dabei zwei Fallkonstellationen:

Fallkonstellation 1: Der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung wird in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig - für diesen Fall endet die Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Da es unsinnig wäre, neben einer gesetzlichen Krankenversicherung auch eine umfassende private Krankenversicherung zu unterhalten, muss die private Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden können. Diese Möglichkeit sieht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch grundsätzlich vor. Allerdings genügt zur wirksamen Kündigung einer Pflicht-Krankenversicherung nicht mehr ein einfaches Kündigungsschreiben (das allerdings auf jeden Fall notwendig ist: Manche Versicherungsnehmer meinen irrtümlich, daß die bloße - am besten telefonische - Mitteilung, daß Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, bereits zur Beendigung der privaten Krankenversicherung führen würde) - der Versicherungsnehmer muss der privaten Krankenversicherung zusätzlich zur Kündigungserklärung auch  einen Nachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass er nunmehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht oder verspätet nach, führt die Kündigung nicht zur gewünschten Beendigung der privaten Krankenversicherung. Auch wenn sich später beweisen lässt, daß eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, bleibt die Private Krankenversicherung daneben bestehen. Das bedeutet für den Versicherungsnehmer: Er muss die Prämien in der Privaten Krankenversicherunge auch dann noch weiterbezahlen wenn nachträglich feststeht, daß er gesetzlich krankenversichert ist.

Fallkonstellation 2: Der Versicherungsnehmer möchte zu einem günstigeren anderen privaten Krankenversicherer wechseln. Häufig geschieht dies aus Anlaß einer Prämienerhöhung oder Bedingungsänderung des Alt-Versicherers. (Wegen des damit verbundenen Verlustes der sog. Alterungsrückstellungen ist der Wechsel des privaten Krankenversicherers generell kritisch zu betrachten - insbesondere bei älteren Versicherungenehmern oder bei Versicherungsverträgen, die langjährig bestanden haben - häufig vorzugswürdig ist der Wechsel zu einem anderen, günstigeren Versicherungstarif des gleichen Krankenversicherers.) Wird durch die zu kündigende Krankenversicherung die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt, hängt die Wirksamkeit der Kündigung aber davon ab, daß der kündigende Versicherungsnehmer dem Alt-Versicherer einen Nachweis über eine Anschlußversicherung ohne zeitliche Unterbrechung vorlegt. Unterbleibt der "Nachversicherungs-Nachweis" oder erfolgt er verspätet, bleibt der Alt-Versicherungsvertrag ungekündigt bestehen - und zwar auch dann, wenn bereits eine neue Krankenversicherung abgeschlossen wurde. Der Versicherungsnehmer unterhält dann nebeneinander zwei Krankenversicherungen und schuldet die Zahlung von Versicherungsprämien an zwei Krankenversicherer.

In allen gen. Fällen ist zu bedenken, daß der Krankenversicherer selbst seinerseits den Vertrag nicht durch Kündigung beenden kann, auch nicht bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers - infolge der eingangs erwähnten gesetzlichen Versicherungspflicht kann der Versicherer einen Krankenversicherungsvertrag, durch den die Versicherungspflicht erfüllt wird nicht kündigen insbesondere nicht bei Prämienzahlungsverzug des Versicherungsnehmers.