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20. Februar 2013

Arbeitsgericht München: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung wirksam

Ein Arbeitnehmer, der sich gegenüber Kolleginnen zudringlich verhält kann ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Ein Kläger, Arbeitnehmer in einem Krankenhaus, hatte sich gegenüber einer jungen Laborantin zudringlich verhalten. Die Einzelheiten waren strittig - die Laborantin gab an, der Kläger habe sie unaufgefordert an ihrem Laborarbeitsplatz aufgesucht und sie mit beiden Armen umfasst und gestreichelt bis sie ihn nach wenigen Augenblicken lautstark aufgefordert habe, sie in Ruhe zu lassen und den Raum zu verlassen. Daraufhin ist eine Kollegin aus dem Nachbarraum erschienen und hat den Kläger aus dem Arbeitsraum hinauskomplimentiert. Anschließend haben sich die völlig aufgelöste Laborantin und die hinzugekommene Arbeitskollegin an die Personalabteilung gewandt und den Vorfall berichtet. Nach Anhörung des Betriebsrates (der der beabsichtigten Kündigung widersprochen hat) wurde die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der klagende Arbeitnehmer bestritt, daß es zu einem körperlichen Kontakt gekommen sei und behauptete, er habe den Arbeitsplatz der Laborantin nur aufgesucht um ein bisschen Spass zu machen. Das Arbeitsgericht München hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers durch (noch nicht rechtskräftiges) Urteil vom 31.01.2013 abgewiesen (Arbeitsgericht München, Gz. 6 Ca 11933/12).

 

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